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Der Jazz Club Minden ist ein eingetragener
und gemeinnütziger Verein.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit 92.- Euro (120.- Euro ab 1.1.2012),
für Schüler, Studenten 37.- Euro (60.- Euro ab 1.1.2012) jährlich.
Alle Mitglieder des Jazz Club Minden bekommen das Programm per Post
zugesandt.
Der Eintrittspreis zu allen Konzerten im Jazz Club reduziert sich
um etwa die Hälfte.
Mitglieder erhalten auch ohne Kartenreservierung Einlass zu allen
Konzerten. Bei ausverkauften Konzerten halten wir ein Kartenkontingent
für Mitglieder (jedoch nicht für deren Begleitpersonen) zurück.
Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann
sich dadurch aktiv an der Arbeit des Clubs beteiligen.
Nicht zu vergessen: Durch Ihre Mitgliedschaft unterstützen Sie die
ehrenamtliche, ohne öffentliche Zuschüsse zu leistende Kulturarbeit
des Jazz Club Minden und helfen, ein ambitioniertes Musikangebot
zu gewährleisten.
Die grundsätzlichen organisatorischen
Abläufe werden durch die nachfolgende Vereinssatzung geregelt.
Vereinssatzung des Jazz Club Minden e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Regularien
§ 2 Zweck des Vereins,
Selbstlosigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
§ 5 Beginn und Ende
der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Vereinsausschuss
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
§ 12 Beschlüsse
und Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 13 Beurkundung
von Beschlüssen
§ 14 Satzungsänderungen
§ 15 Vereinsvermögen
(gestrichen)
§ 16 Vereinsauflösung
und Anfallberechtigung
§ 17 Inkrafttreten
der Satzung
§
1 Name und Sitz des Vereins, Regularien
1. Der Verein führt den Namen "Jazz Club Minden e.V."
und hat seinen Sitz in Minden.
2. Der Verein wurde am 03. Mai 1953 gegründet und ist im Vereinsregister
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins, Selbstlosigkeit
1. Zweck des Vereins ist es, die Kunst und Kultur, insbesondere
den Jazz, zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch folgende Maßnahmen: Veranstaltung von Konzerten, Workshops,
Vorträgen und Ausstellungen, Schaffung eines Forums für Nachwuchsmusiker
insbesondere durch die Veranstaltung von Jam Sessions, Förderung
von Künstlern, Stiftung von Kulturpreisen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§
3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Minderjährige bedürfen
zur Mitgliedschaft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, welche den im § 2 genannten
Vereinszweck unterstützen.
4. Ordentliche Mitglieder, welche sich in besonderem Maß Verdienste
um den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind zur Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen nicht verpflichtet.
§
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, an die Organe des Vereins -
gemäß deren Zuständigkeit - Anträge zu stellen.
Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
soweit diese öffentlich sind.
3. Den mit einer administrativen Aufgabe beauftragten Mitgliedern
stehen Ersatzansprüche ausschließlich für entstandene
Aufwendungen zu.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach
besten Kräften zu fördern, seine Interessen gegenüber
jedermann zu vertreten und ihre Mitgliedsbeiträge satzungsgemäß
zu entrichten.
§
5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss. Lehnt der Vereinsausschuss
die Aufnahme ab, so hat der Antragsteller das Recht, Berufung in
der Mitgliederversammlung einzulegen; diese entscheidet endgültig.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen;
dabei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres
zu wahren.
4.Der Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn sich ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung
von Beiträgen im Verzug befindet
b) wenn ein Mitglied in erheblicher Weise gegen die Interessen oder
die Satzung des Vereins verstößt
c) wenn ein Mitglied sich eines unehrenhaften
Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig macht.
5. Über den Ausschluss, welcher mit sofortiger Wirkung erfolgen
kann, entscheidet der Vereinsausschuss. Vor dieser Entscheidung
ist dem Mitglied bei Bekanntgabe einer Frist von zwei Wochen die
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied
mit eingehender Begründung mitzuteilen.
6. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen diesen Beschluss
Berufung in der Mitgliederversammlung einzulegen. Die Berufung muß
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung
ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle möglichen
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet
des Anspruchs des Vereins auf Mitgliedschaftsbeiträge und andere
Forderungen. Ein Anspruch auf Rückgewährung von Beiträgen
und Spenden ist ausgeschlossen.
§
6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§
7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung.
§
8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer.
Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder
bestellen.
2. Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende - vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Zur Organisation der Geschäftsführung gibt der Vorstand
sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan,
welcher den Mitgliedern mitzuteilen ist. Dem Vorstand obliegen die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Beschlüsse der Vereinsorgane.
4. Zur Durchführung von Rechtsgeschäften bis zu einer
Höhe von 500.- Euro sind der Vorsitzende - im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter - und der Geschäftsführer
allein berechtigt. Alle Rechtsgeschäfte, welche diesen Betrag
überschreiten, bedürfen vor ihrer Durchführung der
Zustimmung durch den Vereinsausschuss.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine
Amtszeit von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im
Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt
ist. Die Wiederwahl ist möglich.
6. Der Vorstand fasst gemäß seiner Geschäftsordnung
Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche vom Vorsitzenden -
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - anberaumt
werden. Der Vorstand ist nur gemeinsam beschlussfähig; bei
Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Tagen eine erneute
Sitzung anzuberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der
Einladung zur erneuten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
7. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kann der Vereinsausschuss
ein bis zur nächsten Vorstandswahl amtierendes Vorstandsmitglied
bestimmen.
§
9 Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und
zwischen vier und zehn weitere von der Mitgliederversammlung für
die Amtszeit von einem Jahr gewählte volljährige Vereinsmitglieder
an.
2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung aufgeführten
und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen
Aufgaben zuständig.
3. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder und insgesamt mehr als die Hälfte
der Vereinsausschussmitglieder anwesend sind.
4. Im Falle des Ausscheidens eines von der Mitgliederversammlung
gewählten Vereinsausschussmitglieds kann der Vereinsausschuss
ein bis zur nächsten Wahl zum Vereinsausschuss amtierendes
Mitglied bestimmen.
§
10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen. Hierzu sind die
Mitglieder mit der Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
2. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn ein Zehntel der Mitglieder dies mit Begründung schriftlich
verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder mit der Bekanntgabe
der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich
einzuladen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist.
4. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von
drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einberufen. Diese ist dann ungeachtet der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig; in der Einladung zu dieser zweiten
Mitgliederversammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
§
11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands und der Mitglieder des Vereinsausschusses
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von
zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Vereins und seine Buchführung jederzeit
zu überprüfen. Über die Ergebnisse ihrer Prüfung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, des
Prüfungsergebnisses der Kassenprüfer und die Entscheidung
über die Entlastung des Vorstands
d) die Aufstellung eines Haushaltsplans durch Abstimmung über
die vom Vorstand zu erarbeitende Beschlussvorlage
e)die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle
weiteren ihr vom Vorstand, Vereinsausschuss oder den Mitgliedern
vorgelegten Anträge
g) die Beschlussfassung über einen Antrag auf Vereinsauflösung.
§
12 Beschlüsse und Durchführung
der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt entweder
der Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestellter Versammlungsleiter.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, es
sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben ein anderes Mehrheitsverhältnis
vor.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung.
4. Stehen für ein Amt mehrere Bewerber zur Wahl und gelingt
es keinem der Bewerber, im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen zu erreichen, so findet ein
zweiter Wahlgang statt, in welchem sich die beiden Bewerber mit
den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang erneut zur Wahl stellen.
Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das
Los.
§
13 Beurkundung von Beschlüssen
1. Die Beschlüsse des Vorstands, des Vereinsausschusses und
der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
angefertigt, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten
zu unterzeichnen ist.
§
14 Satzungsänderungen
1. Eine Änderung der Satzung kann ausschließlich durch
die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Bei der Einladung
zur Mitgliederversammlung ist die zu ändernde Bestimmung der
Satzung in ihrer vorliegenden Form sowie die Änderung mit der
Tagesordnung bekanntzugeben. Der Beschluss einer Satzungsänderung
bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
§
15 Vereinsvermögen
gestrichen (vgl. § 2, Abs. 3 - 5)
§
16 Vereinsauflösung und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich durch
einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
2. In diesem Falle bestimmt die Mitgliederversammlung zur Durchführung
der Auflösung drei Liquidatoren.
3. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Minden, die es ausschließlich
und unmittelbar für kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse
über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
§
17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 14. März 2003 in Kraft. Zum gleichen
Zeitpunkt tritt die vorherige Satzung vom 15. Januar 1993 außer
Kraft.
Dem Vorstand und Vereinsausschuss gehören
zurzeit an:
vlnr.: Rüdiger Meyer
zu Drewer, Wolfram Rickert, Gabi Ujvári,
Alexander Barbi, Heinz-Jürgen Ladberg
(Geschäftsführer),
Hans Joachim Rickert (1. Vorsitzender), Matthias Niemann (2. Vorsitzender),
Ernst-Joachim Koch, Thomas Heinrichsmeier;
nicht im Bild: Rainer Placke und Ulrich Rosemeier
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